Die Satzung der KG
Die folgende Satzung wurde am 25. April 1986 verfasst und zuletzt am 17. Oktober 2022 geändert.
Die am 25.04.1986 gegründete Karnevalsgesellschaft führt den Namen "Karnevalsgesellschaft Ringener Wendböggele e.V." - nachstehend KG genannt - und ist Mitglied im RKK. Sie hat ihren Sitz in Grafschaft-Ringen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen. Ihr Kennzeichen ist die Komiteemütze in den Farben rot-weiß mit Goldbesatz. Der Stimmungsruf der KG lautet: Wend - Böggele!
Die KG hat sich die Förderung des traditionellen Brauchtums zur Aufgabe gemacht. Insbesondere den Karneval in alter Überlieferung zu erhalten und zu pflegen, ohne jedoch an der Neuzeit vorüberzugehen, frei von Bindungen und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art. Ihr obliegt insbesondere die Gestaltung des Karnevals; sie veranstaltet Prunksitzungen, Prinzenproklamationen, Karnevalsumzüge, Kinder- Jugend- und Altensitzungen und Tanzturniere. Die KG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die KG ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der KG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der KG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft in der KG ist persönlich und freiwillig und die Mitarbeit grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder können alle Personen werden, die gewillt sind, ihre aktiven oder fördernden Kräfte der Pflege des rheinischen Humors und Karnevals zu widmen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und wird durch den Vorstand entschieden. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich per Brief oder E-Mail an den Vorstand erfolgen. Der Tod beendet die Mitgliedschaft ebenfalls.
Ein Mitglied kann mit Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, das heißt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der KG schädigt, eine Mitarbeit im Sinne des §3 verweigert oder den Pflichten gem. §5 nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung verbindlich. Zur Benutzung leihweise überlassene Kleidung und sonstige Ausrüstungsgegenstände sind sofort zurückzugeben.
Das Mitglied hat den Jahresbeitrag, dessen Höhe bei der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Jedes Mitglied ab sechzehn Jahren hat das aktive und passive Wahlrecht zu den in §6 (2) genannten Organen; jedes Mitglied kann an allen Veranstaltungen der KG teilnehmen und die Kennzeichen gem. §1 tragen. Das Mitglied ist verpflichtet, die KG bei ihren Aufgaben gem. §2 so unbedingt zu unterstützen, wie es der §3 fordert. Für Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- oder Ersatzdienstleistende sowie in besonderen Fällen gilt der ermäßigte Beitrag.
Die Organe der KG sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellv. Vorsitzenden
- dem Sitzungspräsidenten
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- zwei Beisitzern
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Sie vertreten die KG gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, sie müssen volljährig sein.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
Der Vorstand ist berechtigt, Vertreter der örtlichen Vereine, als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder in seinen Kreis zu kooptieren. Bei Bedarf können weitere, vollstimmberechtigte Mitglieder hinzugewählt, bzw. aus aktuellem Anlass vom jeweiligen Vorstand ohne Stimme kooptiert werden.
Zur Wahl des ersten Vorsitzenden ist aus der Versammlung ein Versammlungsleiter zu wählen. Er übernimmt den Vorsitz und die Leitung der Wahlversammlung. Er stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und führt die Wahl des Vorstandes durch. Nach der Wahl des Vorsitzenden übergibt er diesem den Vorsitz und die Leitung der Versammlung. Der neu gewählte 1. Vorsitzende schlägt der Versammlung die nach §7 (1) zu wählenden Mitglieder für den Vorstand vor und stellt sie zur Wahl. Aus der Versammlung können weitere Wahlvorschläge unterbreitet werden. Die Versammlung wählt jeweils zwei Rechnungsprüfer die nicht dem Vorstand angehören. Vorstandswahlen erfolgen mit offener Stimmabgabe, es sei denn ein Mitglied beantragt die geheime Abstimmung.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies für erforderlich halten. Hinsichtlich der Stimmabgabe gilt das in §12 Abs. 4 genannte Verfahren mit der Ausnahme, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet, bei dessen Abwesenheit die des Leiters der Sitzung.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Er führt die Geschäfte der KG,
- er erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht,
- er beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder,
- er organisiert selbst oder durch Sonderausschüsse, die in den §2 und §16 genannten Aufgaben,
- er lädt zu den Versammlungen gem. §12 ein,
- er bestimmt die Mitglieder, die nach §15 (1) besonders zu ehren sind,
- er überwacht das Einhalten der Satzung und evtl. besonderer Bestimmungen,
- er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf einzelne Vorstands- oder KG-Mitglieder übertragen.
Der Kassierer verwaltet das Vermögen der KG in Anwendung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nach den Anweisungen des Vorstandes, über seine Verwaltung hat er jährlich, den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern, Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer teilen ihr Ergebnis der Mitgliederversammlung mit.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Mitgliederversammlungen (Kleine Ratssitzungen) werden nach Bedarf vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen und geleitet.
Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe. Einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Beantragt mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Stimmabgabe, so ist dem Antrag stattzugeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen und Auflösung der KG ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von Sonderausschüssen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung der vom Vorstand ausgearbeiteten Pläne zur Durchführung der im §2 genannten Aufgaben
- Änderung der Satzung
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern
Die Garden und sonstige Gliederungen der KG unterstehen nur dem Vorstand. Sie werden durch ihre Kommandanten im Vorstand vertreten.
Personen, die in vorbildlicher Weise aktiv oder fördernd der Pflege des rheinischen Karnevals gedient haben, können - auch ohne vorherige Mitgliedschaft - vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern der KG ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Verdienten Personen kann vom Vorstand der Hausorden der KG - unter besonderem Hinweis ihrer Verdienste - in feierlicher Form - verliehen werden. Bei Hochzeiten und deren Jubiläen und bei Geburtstagsjubiläen (50, 75 und alle weiteren 5 Jahre) ist dem betreffenden Mitglied ein angemessenes Geschenk durch den Vorstand zu überreichen.
Im Todesfalle eines Mitgliedes ist in angemessener Form zu kondolieren.
Die Tollitäten, Prinz, Prinzessin, Prinzenpaar oder Dreigestirn werden erforderlichenfalls durch einen Sonderausschuss nach §13 (4) den jeweils gegebenen Umständen entsprechend ermittelt. Dem Sonderausschuss gehören Vorsitzender und Sitzungspräsident in jedem Falle an. Der Ausschuss ist zahlenmäßig möglichst klein zu halten und zur Geheimhaltung gegenüber Jedermann verpflichtet.
Die Mittel der KG bestehen im Wesentlichen aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und den Einnahmen von Veranstaltungen. Im Rahmen dieser Mittel können die in §2 genannten Aufgaben wirtschaftlich finanziert werden. Rechtsverbindlichkeiten jeglicher Art können nur durch den Vorstand im Sinne des §26 BGB eingegangen werden.
Das Geschäftsjahr der KG entspricht dem Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung muss spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres stattgefunden haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung der KG oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Grafschaft, Ahrtalstraße 5, 53501 Grafschaft-Ringen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Karnevals zu verwenden ist.
Soweit diese Satzung keine besondere Bestimmung enthält, gelten die §§ 21 - 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzend.
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Originalfassung der Satzung kann als PDF über folgenden Button eingesehen und runtergeladen werden: